Baden-Württemberg: Zusammenarbeit zum Wohl der pflegebedürftigen Menschen in den Einrichtungen
Baden-Württembergs Arbeits- und Sozialministerin, Dr. Monika Stolz, unterzeichnete die Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen und dem Ministerium für Arbeit und Soziales.
„Mit dieser Vereinbarung wird es gelingen, die Prüftätigkeit von MDK und Heimaufsicht effektiv zu koordinieren, das gegenseitige Verständnis zu verbessern und nicht notwendige Mehrfachprüfungen zu vermeiden“, betonte Stolz. Diese Vereinbarung sei aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und im Heimgesetz notwendig geworden. Sie werde die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Prüfinstitutionen stärken. „Neben Vertrauen und gegenseitiger Wertschätzung sind klare Regelungen und eindeutige Zuständigkeiten wichtig, damit die Zusammenarbeit zwischen MDK und Heimaufsicht reibungslos funktionieren kann“, so die Ministerin.
Geplant seien u.a. Terminabsprachen, gegenseitige Information und ggf. die Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen. Nach Möglichkeit soll ein Mindestabstand von mindestens vier Monaten zwischen den Regelprüfungen der Heimaufsicht und des MDK eingehalten werden. „So wird auch gewährleistet, dass die Einrichtungsträger nicht unnötig belastet werden“, unterstrich Stolz.
Hintergrund:
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch (§ 114 SGB XI). Dabei wird geprüft, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach dem SGB XI erfüllen.
Die Heimaufsicht überwacht die Qualität in den Heimen (Einrichtungen für Pflegebedürftige oder psychisch kranke oder behinderte Menschen) durch wiederkehrende (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (§ 15 LHeimG) und gewährleistet so den Schutz der Bewohner. Werden Mängel festgestellt, berät die Heimaufsicht den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Mängel. Werden die Mängel nicht abgestellt, kann die Heimaufsicht Anordnungen erlassen, Beschäftigungsverbote aussprechen und ggf. den Betrieb des Heimes untersagen.
Die Zusammenarbeit zwischen MDK Baden-Württemberg und Heimaufsicht steht seit dem 01.07.2008 auf veränderten Grundlagen. Bis dahin hatte der MDK Baden-Württemberg die stationären Pflegeeinrichtungen lediglich anlassbezogen und – im Vergleich zur Heimaufsicht – in einem geringeren Umfang geprüft. Die Berührungspunkte des MDK mit der Heimaufsicht waren daher beschränkt. Dies hat sich nun grundlegend verändert.
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, verpflichtet den MDK, bis zum 31.12.2010 alle Einrichtungen mindestens einmal zu prüfen und ab dem Jahr 2011 einen jährlichen Begehungsturnus einzuhalten. Somit werden in Zukunft nach dem Gesetz alle Pflegeeinrichtungen sowohl von der Heimaufsicht als auch vom MDK einmal im Jahr geprüft. Hierdurch ergeben sich vielfältige Fragen hinsichtlich der Terminkoordination, der Prüfungsinhalte, der Prüfberichte, der Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen und gemeinsamer Prüfungen. Dabei soll auch eine Belastung der Heime durch unnötige Mehrfachprüfungen vermieden werden. Das heißt jedoch nicht, dass jede Mehrfachprüfung unnötig ist; z.B. bei problematischen Einrichtungen können Mehrfachprüfungen zwingend notwendig sein.
Quelle: Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
(
www.sm.baden-wuerttemberg.de)
Quelle: Ministerium für Arbeit und Soziales