Veröffentlichung eines ambulanten Transparenzberichts gestoppt
Neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch Datenschutz problematisch

(08.02.2010)
ABVP
München. Nachdem bereits das Sozialgericht (SG) Münster jüngst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes durch die Pflegekassen untersagte, hat nun auch das SG München auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes mit Beschluss vom 27.1.2010 (S 29 P 24/10 ER) den Pflegekassenverbänden in Bayern die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes untersagt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch analog der Entscheidung des SG Dessau-Roßlau kein Bericht veröffentlicht wird, der nicht auch zweifelsfrei ist. Die Bedenken des SG München sind jedoch noch wesentlich grundsätzlicher.

Für Dirk Wiederhold, Vorsitzender des Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (ABVP) ist der vorläufige Stopp der Veröffentlichung in jedem Falle sachgerecht: „Die Pflegeeinrichtung muss gewährleistet bekommen, dass strittige Fragen auf Augenhöhe mit den Landesverbänden der Pflegekassen und schließlich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geklärt werden. Wenn die in der Vereinbarung nach § 115 SGB XI vorgesehene Frist von 28 Tagen dafür nicht reicht oder sachdienliche Argumente nicht anerkannt werden, darf dies nicht unweigerlich zur Veröffentlichung falscher Pflegenoten führen.“

Gegen die grundsätzlichen Bedenken mutet dieser Punkt jedoch rein formalistisch an, ist sich Wiederhold sicher: „Genauso wie für das SG Münster bestehen für das SG München nämlich bereits gravierende Bedenken, ob das derzeitige Prüfverfahren den gesetzlichen Vorschriften überhaupt generell und im Einzelfall entspricht.“ Im Beschluss wurde ausgeführt, dass keine validen Kriterien für die Beurteilung, insbesondere der Lebensqualität, vorhanden sind. Solange könnten entsprechende Prüfberichte nicht in gesetzeskonformer Art und Weise durch nachvollziehbare Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe (Ergebnis- und Lebensqualität) des § 115 Absatz 1a SGB XI erstellt werden.

Nach Auffassung des SG München begegnet insbesondere die Ermächtigung aus § 115 Absatz 1a Satz 6 SGB XI, die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik durch die Pflegekassen und anderen Trägervereinigungen festlegen zu lassen, verfassungsrechtlichen Bedenken. So hätte nach Auffassung des Gerichtes der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen des Prüf- und Bewertungsverfahrens im Rahmen eines formellen Gesetzes selbst regeln müssen. Dies gilt umso mehr, als es sich hier bei der Veröffentlichung der Transparenzberichte um Eingriffe in Grundrechte des Pflegedienstinhabers handelt, hier u. a. insbesondere in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, welche zwingend einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Doch damit nicht genug. Unter anderem sieht das Gericht durch eine nicht zielgruppengeschützte Aufnahme ins Internet einen weiteren Verstoß gegen § 115 Absatz 1a SGB XI, da dieser nur von einer Veröffentlichung für die Zielgruppe der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen spricht. Tatsächlich sind die Veröffentlichungen derzeit aber auch für die Allgemeinheit ohne jede Beschränkung zugänglich. Wiederhold: „Damit haben wir jetzt auch eine Datenschutzdebatte!“

Der ABVP spricht sich erneut dafür aus, die Veröffentlichung der Prüfberichte auszusetzen, bis alle rechtlichen Bedenken, die derzeit von Gerichten gegen das Verfahren und die Veröffentlichung vorgetragen werden, ausgeräumt sind. Die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung bis zur Überarbeitung der Transparenzvereinbarung ist nicht sachgemäß. Die ersten Ergebnisse der einstweiligen Rechtsschutzverfahren untermauern dies mit Nachdruck. „Insofern erscheint es sinnvoll, dass sich die Vertragspartner auf Grundlage des vereinbarten Evaluationsvorhabens unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse der Prüfberichte und des Verfahrens bis hier hin auf eine Linie verständigen.“, so Wiederhold.

Quelle: Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (www.abvp.de)



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