Neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch Datenschutz problematisch
München. Nachdem bereits das Sozialgericht (SG) Münster jüngst im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
durch die Pflegekassen untersagte, hat nun auch das SG München auf Antrag eines
ambulanten Pflegedienstes mit Beschluss vom 27.1.2010 (S 29 P 24/10 ER) den
Pflegekassenverbänden in Bayern die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
untersagt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch analog der
Entscheidung des SG Dessau-Roßlau kein Bericht veröffentlicht wird, der nicht auch
zweifelsfrei ist. Die Bedenken des SG München sind jedoch noch wesentlich
grundsätzlicher.
Für Dirk Wiederhold, Vorsitzender des Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V.
(ABVP) ist der vorläufige Stopp der Veröffentlichung in jedem Falle sachgerecht: „Die
Pflegeeinrichtung muss gewährleistet bekommen, dass strittige Fragen auf Augenhöhe mit
den Landesverbänden der Pflegekassen und schließlich mit dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) geklärt werden. Wenn die in der Vereinbarung nach § 115 SGB
XI vorgesehene Frist von 28 Tagen dafür nicht reicht oder sachdienliche Argumente nicht
anerkannt werden, darf dies nicht unweigerlich zur Veröffentlichung falscher Pflegenoten
führen.“
Gegen die grundsätzlichen Bedenken mutet dieser Punkt jedoch rein formalistisch an, ist
sich Wiederhold sicher: „Genauso wie für das SG Münster bestehen für das SG München
nämlich bereits gravierende Bedenken, ob das derzeitige Prüfverfahren den gesetzlichen
Vorschriften überhaupt generell und im Einzelfall entspricht.“ Im Beschluss wurde
ausgeführt, dass keine validen Kriterien für die Beurteilung, insbesondere der
Lebensqualität, vorhanden sind. Solange könnten entsprechende Prüfberichte nicht in
gesetzeskonformer Art und Weise durch nachvollziehbare Ausfüllung der unbestimmten
Rechtsbegriffe (Ergebnis- und Lebensqualität) des § 115 Absatz 1a SGB XI erstellt werden.
Nach Auffassung des SG München begegnet insbesondere die Ermächtigung aus § 115
Absatz 1a Satz 6 SGB XI, die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der
Bewertungssystematik durch die Pflegekassen und anderen Trägervereinigungen festlegen
zu lassen, verfassungsrechtlichen Bedenken. So hätte nach Auffassung des Gerichtes der
Gesetzgeber die wesentlichen Fragen des Prüf- und Bewertungsverfahrens im Rahmen
eines formellen Gesetzes selbst regeln müssen. Dies gilt umso mehr, als es sich hier bei der
Veröffentlichung der Transparenzberichte um Eingriffe in Grundrechte des
Pflegedienstinhabers handelt, hier u. a. insbesondere in die Freiheit der Berufsausübung
gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, welche zwingend einer verfassungskonformen
gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Doch damit nicht genug. Unter anderem sieht das Gericht durch eine nicht
zielgruppengeschützte Aufnahme ins Internet einen weiteren Verstoß gegen § 115 Absatz 1a
SGB XI, da dieser nur von einer Veröffentlichung für die Zielgruppe der Pflegebedürftigen
und ihrer Angehörigen spricht. Tatsächlich sind die Veröffentlichungen derzeit aber auch für
die Allgemeinheit ohne jede Beschränkung zugänglich. Wiederhold: „Damit haben wir jetzt
auch eine Datenschutzdebatte!“
Der ABVP spricht sich erneut dafür aus, die Veröffentlichung der Prüfberichte auszusetzen,
bis alle rechtlichen Bedenken, die derzeit von Gerichten gegen das Verfahren und die
Veröffentlichung vorgetragen werden, ausgeräumt sind. Die Aufrechterhaltung der
Veröffentlichung bis zur Überarbeitung der Transparenzvereinbarung ist nicht sachgemäß.
Die ersten Ergebnisse der einstweiligen Rechtsschutzverfahren untermauern dies mit
Nachdruck. „Insofern erscheint es sinnvoll, dass sich die Vertragspartner auf Grundlage des
vereinbarten Evaluationsvorhabens unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse
der Prüfberichte und des Verfahrens bis hier hin auf eine Linie verständigen.“, so
Wiederhold.
Quelle: Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege e.V. (
www.abvp.de)
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Sozialgericht Münster: Transparenzbericht darf nicht ins Netz!(
22.01.10; die Red.)
Sozialgericht Dortmund:
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22.01.10; die Red.)