bpa wehrt sich erfolgreich mit einer Mitgliedseinrichtung gegen willkürliche Ausgrenzung vom Rahmenvertrag nach § 132a SGB V
Pflegedienste haben einen Anspruch auf Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 132 a SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter bestimmten Bedingungen gilt dies auch dann, so das Sozialgericht Stuttgart in einem aktuellen Beschluss, wenn der Rahmenvertrag zwischen den Vertragspartnern gekündigt ist und noch kein neuer Vertrag geschlossen wurde.
In Baden-Württemberg wurden die Rahmenverträge von der Arbeitsgemeinschaft BKK-IKK-Knappschaft gegenüber allen Leistungserbringerverbänden zum 30.06.2007 gekündigt. Entsprechend einer Fortgeltungsklausel im Rahmenvertrag zwischen dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der in Baden-Württemberg rund 400 private Pflegedienste vertritt, und der BKK-IKK-Knappschaft bleiben die einzelnen Vertragsbestimmungen jedoch bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung bestehen. Nachdem ein neuer Rahmenvertrag zwischen dem bpa und der BKK-IKK-Knappschaft bisher nicht zustande gekommen war, hatten die Kassen Existenzgründern oder Neumitgliedern den Beitritt zum gekündigten Rahmenvertrag verwehrt und den Abschluss eines einseitig vorgegebenen Einzelvertrages angeboten.
Zu Unrecht, wie das SG Stuttgart nun in einem vom bpa unterstützen Verfahren entschied. Mit einer einstweiligen Anordnung wurden die Krankenkassen zur Erteilung der Zulassung nach dem Rahmenvertrag verpflichtet. Der Wortlaut der Fortgeltungsklausel, so das Sozialgericht, sei eindeutig. In der Begründung der Entscheidung verwiesen die Richter zudem auf die „marktstarke Stellung“ der BKK/IKK/Knappschaft, die nicht dazu führen dürfe, dass Pflegedienste ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Ohne die einstweilige Anordnung wäre die Einrichtung gezwungen worden, den angebotenen Versorgungsvertrag abzuschließen, obwohl einzelne Vertragsbestimmungen in ihrer Zulässigkeit rechtlich umstritten sind, so das Gericht weiter. Beispielsweise sollte der Pflegedienst gegenüber den Krankenkassen von Verpflichtungen des Datenschutzes entbunden werden und Einblick in die Pflegedokumentationen gewähren.
Susanne Pletowski, stellvertretende Landesvorsitzende des bpa in Baden-Württemberg, begrüßt den Beschluss des SG Stuttgart: „Durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Der Rahmenvertrag enthält eine Fortgeltungsklausel. Die willkürliche Vorgehensweise der Kassen diente allein dem Ziel, vor Ort Fakten zu schaffen und die Verhandlungsposition des bpa zu schwächen.“
Der bpa strebt in Baden-Württemberg weiterhin den Abschluss eines neuen Rahmenvertrags mit der BKK/IKK/Knappschaft an: „Wir sind gesprächsbereit, werden aber die Verhandlungen für unsere Mitgliedseinrichtungen auf Augenhöhe führen. Wir setzen uns dafür ein, dass bpa-Mitglieder keine nachteiligen Einzelverträge akzeptieren müssen“, so Susanne Pletowski.
Quelle: bpa - Bundesverband privater Anbieter Sozialer Dienste e.V. (
www.bpa.de)